Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag darf der Anbieter die Kosten überschreiten oder unterschreiten. Es kommt recht häufig vor, dass diese höher ausfallen als ursprünglich geschätzt. Gerade im Handwerk stößt du nämlich auf unerwartete Umstände, die die Kosten in die Höhe treiben.
In diesem Fall gilt es, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Kostenunterschieden zu unterscheiden. Wenn die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag um 15% oder mehr überschreiten, darf der Kunde den Vertrag außerordentlich kündigen. Dabei muss er die bereits erbrachten Leistungen aber bezahlen.
Unterscheidung wesentliche und unwesentliche Überschreitung
Aber es gibt Grenzen dafür, wie sehr der Kostenvoranschlag überschritten werden darf. Laut §650 des BGB musst du als Anbieter den Kunden unverzüglich informieren, wenn du weißt, dass die anfallenden Kosten „wesentlich“ über dem geschätzten Kostenvoranschlag liegen werden. Dies ist ab einer Kostenüberschreitung von 10 bis 20% der Fall. Manchmal sind auch 25% noch akzeptabel.
Faustregel: Solange die Kosten 15% des Kostenvoranschlags nicht überschreiten, handelt es sich um keine unwesentliche Überschreitung. Der Auftraggeber muss nach Annahme des Kostenvoranschlags den Überschuss zahlen.
Wenn die entstehenden Kosten jedoch deutlich über dem Kostenvoranschlag liegen (15% und mehr), darf der Auftraggeber den Vertrag außerordentlich kündigen. Er muss dem Unternehmer dann nur den Betrag zahlen, der durch tatsächlich geleistete Arbeiten bereits angefallen ist.
Rechtslage
Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf Basis des Kostenvoranschlags muss der Kunde also zeigen, dass die tatsächlichen Kosten den Voranschlag wesentlich überschreiten. Außerdem muss er eine schriftliche Kündigung aussprechen. Andernfalls ist der Vertrag nicht gekündigt und der Auftraggeber ist verpflichtet, selbst wesentlich höhere Kosten als erwartet zu bezahlen.
Zugleich ist der Unternehmer dazu verpflichtet, den Kunden so früh wie möglich über eine wesentliche Kostenvoranschlag Überschreitung zu informieren. Versäumt er dies, macht er sich schadensersatzpflichtig. Weitere Informationen gibt es im BGB ab §650 Abs. 2.