Auf gar keinen Fall dürfen die Steuernummer und die Umsatzsteuernummer (soweit vorhanden) fehlen. In diesem Zusammenhang ein kleiner Exkurs in die Umsatzsteuerberechnung: Grundsätzlich wird in Deutschland auf Produkte und Dienstleistungen eine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer von 19 Prozent erhoben.
Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen: Im Rahmen von Veranstaltungen, bei denen – wie bei einem Vortrag oder bei einer Theateraufführung – deine künstlerische Darbietung im Vordergrund steht, wird deine Musikerleistung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent versteuert. In anderen Fällen, wie zum Beispiel Hochzeiten, bei denen deine Musik nur eine untergeordnete Rolle spielt, gilt hingegen der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent.
Und schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass für deine Musikdarbietung gar keine Umsatzsteuer fällig wird. Dies kann zum einen an der Höhe des Verdienstes festgemacht werden: Verdienst du im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro und hast im Vorjahr weniger als 22.000 Euro verdient, so kannst du von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG Gebrauch machen, die dich von der Umsatzsteuerpflicht, aber auch vom Vorsteuerabzug, ausnimmt. Und bei höheren Gagen kann eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommen, wenn dir eine zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass du die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine Einrichtung der öffentlichen Hand erfüllst.