Ein beruflich Selbständiger wird steuerlich als Gewerbetreibender, als Land- oder Forstwirt oder eben als Freiberufler eingeordnet. Die Tätigkeiten von Freiberuflern können ganz unterschiedlicher Art sein. Technisch-künstlerisch bzw. technisch-naturwissenschaftlich (wie bei Architekten oder Ingenieuren), beratend (wie bei Wirtschafts-, Rechts- oder Steuerberatern; auch Steuerbevollmächtigte wirken freiberuflich), der Heilung von Mensch oder Tier dienend, unterrichtend und/oder erziehend oder im Bereich Kunst, Kultur und Berichterstattung liegend (wie bei Schriftstellern und Journalisten). Außerdem können noch viele weitere Berufe (beispielsweise Lotse, Übersetzer, Musiker, Regisseur, Hebamme, Apotheker, Diplom-Chemiker, Yogalehrer) freiberuflich ausgeübt werden. Viele freie Berufe setzen ein Hochschulstudium voraus, aber nicht alle. Eine offene Liste Freier Berufe findet sich nicht nur im Einkommenssteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sondern auch im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.
Vorteile der Freiberuflichkeit
Neben dem mehr oder weniger großen unternehmerischen Risiko bringt die Freiberuflichkeit organisatorische Vorteile mit sich. Freiberufler benötigen keinen Eintrag im Handelsregister, sie unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht, zahlen keine Gewerbesteuer und können bei der Steuererklärung statt doppelter Buchführung für die Gewinnermittlung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vorlegen.
Außerdem zählen Freiberufler zu den Personengruppen, die beim Finanzamt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG beantragen können.