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Definition

Durch die Kleinunternehmerregelung genießen Selbständige steuerliche Erleichterungen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen keine Umsatzsteuer an ihr Finanzamt abführen und ersparen sich die monatliche oder vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Vor allem für nebenberuflich Selbstständige ist die Kleinunternehmerregelung eine interessante Option, durch die man sich Verwaltungsarbeit erspart.

Was versteht man unter der Kleinunternehmerregelung?

Der Begriff des Kleinunternehmers ist im Paragraphen 19 des Umsatzsteuergesetzes erläutert. Danach gilt als Kleinunternehmer, wer im laufenden Jahr der Geschäftstätigkeit einen Umsatz von unter 22.000 Euro macht und im kommenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwirtschaftet. Diese Beträge sind als Bruttobeträge zu verstehen, das bedeutet, dass die Umsatzsteuer bereits eingerechnet ist. Kleinunternehmer sind in der Regel nebenberuflich Selbständige oder Gründer, deren Unternehmen noch in der Aufbauphase sind. Sie weisen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus und führen diese auch nicht an das Finanzamt ab. Im Gegenzug dürfen sie keine Vorsteuer abziehen. Außerdem gelten für Kleinunternehmer erleichterte Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Selbständige, die diese Voraussetzungen erfüllen, können die Kleinunternehmerregelung für ihren Betrieb in Anspruch nehmen. Eine Verpflichtung dazu besteht allerdings nicht. Der Unternehmer hat also die freie Wahl und kann sich für oder gegen die Anwendung dieser Regelung entscheiden.

Wie beantragt man die Kleinunternehmerregelung?

Selbständige können sich auf Antrag von der Verpflichtung befreien lassen, die Umsatzsteuer abzuführen. Der Antrag kann bereits mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgegeben werden. Diesen Fragebogen müssen Selbständige ausfüllen, sobald sie ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufnehmen. Ein Gewerbetreibender erhält den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nach der Anmeldung seines Gewerbes vom zuständigen Finanzamt. Ein Freiberufler muss sich selbst bei der Finanzbehörde melden und bekommt den Fragebogen dann zugeschickt. Sofern der Umsatz für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit nach Schätzungen 22.000 Euro nicht übersteigt und im kommenden Jahr unter 50.000 Euro liegt, gibt man dies auf dem Fragebogen an und hat damit der Verpflichtung zur Beantragung der Kleinunternehmerregelung Genüge getan. Wer diese Regelung nicht in Anspruch nehmen will, verzichtet für einen Zeitraum von fünf Jahren darauf und gibt dies ebenfalls im Fragebogen für die steuerliche Erfassung an. Dann ist der Selbständige berechtigt, Umsatzsteuer auf seine Leistungen zu erheben und die Vorsteuer abzuziehen, selbst wenn die Umsätze unterhalb der genannten Grenze liegen. Wird die Kleinunternehmerregelung nicht sofort mit der steuerlichen Erfassung beantragt, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt formlos schriftlich beim Finanzamt nachgeholt werden. Es ist ratsam, den Antrag zu Beginn eines Kalenderjahres zu stellen, damit die Regelung für das gesamte Jahr greift.

Wie kann man den Wechsel nachträglich beantragen?

Ein Wechsel ist in beide Richtungen möglich. Das heißt, ein Kleinunternehmer kann zum Unternehmer werden und ein Unternehmer kann sich als Kleinunternehmer besteuern lassen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitpunkt des Wechsels will genau überlegt werden, denn er zieht steuerliche Konsequenzen nach sich, die häufig nur ein Steuerberater in vollem Umfang nachvollziehen kann. Das gilt vor allem, wenn ein längerer Berichtigungszeitraum zu berücksichtigen ist.

Einfacher ist es, wenn der Selbstständige feststellt, dass die Umsätze des laufenden Jahres unter 50.000 Euro liegen, so dass im Nachhinein ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist. In diesem Fall hat der Selbständige in den vergangenen Monaten einen Abzug der Vorsteuer von der Umsatzsteuer vorgenommen und die Differenz an das Finanzamt abgeführt. Dazu wurde monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellt und an das Finanzamt geschickt. Sofern die Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt wurde, kann man den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung rückwirkend beantragen. Ab dem Zeitpunkt der Beantragung wird dann keine Umsatzsteuer mehr abgeführt. Hat der Selbstständige dagegen im zurückliegenden Zeitraum Steuererstattungen vom Finanzamt bekommen, muss er diese an die Finanzbehörde erstatten. Der Wechsel ist formlos möglich, muss der Finanzbehörde aber angezeigt werden.

Wie schreibt man Rechnungen als Kleinunternehmer?

Eine Rechnung ist ein offizielles Dokument, auf dem bestimmte Pflichtangaben aufgeführt sein müssen. Wer hier ganz sicher gehen will, nutzt eine Rechnungsvorlage oder noch besser eine Rechnungssoftware wie zum Beispiel sevDesk.

Die Pflichtangaben auf einer Rechnung sind im Umsatzsteuergesetz im Paragraphen 14 aufgeführt. Dazu gehören der Name und die Anschrift des Unternehmens sowie des Rechnungsempfängers, die Steuernummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, das Liefer- oder Leistungsdatum und Menge und Art der Lieferung oder der Dienstleistung. Die Rechnung muss nach Paragraph 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung erstellt werden.

Auf der Rechnung des Kleinunternehmers muss erkennbar sein, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen und erhoben wird. Der Grund für den fehlenden Ausweis der Umsatzsteuer muss aufgeführt werden. Am besten bezieht man sich dabei auf den Paragraphen 19 des Umsatzsteuergesetzes als Basis dieser Regelung.

Unser Tipp:

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Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Krankenversicherung?

War ein Kleinunternehmer vor dem Start seiner Selbständigkeit gesetzlich versichert, kann er frei entscheiden, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern will. Der Beitragssatz liegt bei den gesetzlichen Krankenkassen für Selbständige derzeit bei 14,9 Prozent, wenn sie keinen Anspruch auf ein Krankengeld erheben. Wer im Krankheitsfall Krankengeld beziehen will, zahlt einen Beitragssatz von 15,5 Prozent. Basis für die Berechnung des Beitrags sind die Einkünfte, die der Kleinunternehmer erzielt.

In der privaten Krankenversicherung hängen die Beiträge nicht vom Einkommen ab, sie werden nach dem Eintrittsalter in die PKV und nach den gewählten Leistungen berechnet. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist für den Selbständigen möglich, wenn er als Arbeitnehmer wieder unter die gesetzliche Versicherungspflicht fällt.

Sofern der Kleinunternehmer nebenberuflich tätig ist, kann er im Hauptberuf versichert bleiben. Übersteigt sein Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, hat er die Wahl, sich freiwillig gesetzlich oder privat zu versichern.

Welche Vor- und Nachteile hat die Kleinunternehmerregelung?

Kleinunternehmerregelung beantragen oder nicht?

Für die Nutzung der Regelung sprechen folgende Argumente:

  • Keine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt
  • Keine Abführung der Umsatzsteuer
  • Weniger Verwaltungsaufwand
  • Geringere Preise für Privatkunden durch Wegfall der Umsatzsteuer

Allerdings hat die Kleinunternehmerregelung auch ein paar Nachteile:

  • Kein Abzug der gezahlten Vorsteuer
  • Keine Erstattung der Vorsteuer
  • Verzicht auf hohe Steuererstattung bei großen Anfangsinvestitionen
  • Geringe Umsatzgrenzen sind für hauptberuflich Selbständige häufig nicht zu halten

Vor diesem Hintergrund sollte ein Selbständiger sehr genau abwägen, ob er die Kleinunternehmerregelung für seine Firma nutzen will.

Unser Tipp:

Wenn du eine Buchhaltungssoftware für Kleinunternehmer nutzt, kannst du deinen Kleinunternehmerstatus in der Software direkt angeben. Dadurch werden deine Rechnungen automatisch ohne Umsatzsteuer, aber mit Hinweis auf § 19 UStG erstellt. Das spart Zeit und ist weniger fehleranfällig.