Rechnungen werden üblicherweise von demjenigen erstellt, der eine Leistung erbringt. Es ist aber auch möglich, dass stattdessen der Leitungsempfänger die Rechnung ausfertigt. In diesem Fall wird dann von einer Gutschrift gesprochen.
Auf diese Methode wird gerne zurückgegriffen, wenn der Leistungsempfänger über den Vergütungsanspruch besser informiert ist, als der Leistende oder die Abwicklung einer großen Menge gleichartiger Rechnungen standardisieren will. Besonders häufig finden Gutschriften deshalb bei Maklergeschäften oder im Verlagswesen Einsatz. Beispielsweise kennen Autoren, die an den Verkaufserlösen ihrer Bücher beteiligt werden, diese selbst oft gar nicht und können deshalb die Provision auch nicht fakturieren.
Gutschriften sind aber stets zulässig, die Parteien dürfen sich auf dieses Verfahren auch dann einigen, wenn dafür objektiv betrachtet keine Notwendigkeit besteht.
Gutschrift und Rechnung – Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Gutschrift und Rechnung sind sich also sehr ähnlich, dennoch gibt es einige Unterschiede zu berücksichtigen:
Worauf muss der Aussteller achten:
Der Leistungsempfänger, der die Gutschrift erstellt oder einen Dritten damit beauftragt, hat folgendes zu beachten:
- die Rechnung muss als Gutschrift bezeichnet werden
- anders als bei Rechnungen, muss nicht die eigene Steuernummer, sondern die des Leistenden angegeben werden
- der Mehrwertsteuerausweis muss gemäß den Bestimmungen erfolgen (oder unterbleiben) die für den leistenden Unternehmer (Gutschrifts-Empfänger) gelten;
Kleinunternehmer, die eine Abrechnungsgutschrift erstellen, müssen dort also Mehrwertsteuer ausweisen, wenn die abzurechnende Leistung und der leistende Unternehmer umsatzsteuerpflichtig sind.
Worauf muss der Adressat achten?
Unter steuerlichen Gesichtspunkten muss der Empfänger einer Gutschrift, also der leistende Unternehmer, insbesondere darauf achten, dass er der Gutschrift zeitnah widerspricht, sofern sie fehlerhaft ist. Das gilt insbesondere in Hinblick auf die Angaben zur Umsatzsteuer.
Sind diese offenkundig falsch oder unvollständig, kann dies Bußgelder oder gar ein Steuerstrafverfahren nach sich ziehen. Darüber hinaus muss zu Unrecht deklarierte Umsatzsteuer vom Steuerpflichtigen – und das ist der Adressat der Gutschrift – an das Finanzamt abgeführt werden, auch wenn diese gar nicht vereinnahmt worden ist.
Kleinunternehmer, die eine Gutschrift erhalten, sollten stets prüfen, ob diese einen Hinweis zur Steuerbefreiung enthält (siehe oben, Nr. 9).
Was betrifft beide Parteien gleichermaßen?
Umsatzsteuerrechtlich muss die Fakturierung mittels Gutschrift zwischen den Parteien im Voraus vereinbart werden (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG).
Das UStG gibt hierzu keine zwingende Form vor, es reicht also auch eine mündliche Vereinbarung. Da Steuerprüfer stets skeptisch sind, sollte die Abrede aber wenigstens per E-Mail festgehalten oder die Option besser gleich im Vertrag verankert werden.
Wie wird eine Gutschrift verbucht?
Eine Abrechnungsgutschrift erfüllt den gleichen Zweck wie eine Eingangsrechnung und wird auch so verbucht, d.h. zum Leistungszeitpunkt wird das entsprechende Aufwands- oder Bestandskonto (z.B. Materialaufwand) im Soll und das Konto „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ im Haben belastet. Bei sofortigem Ausgleich der Gutschrift ist das Gegenkonto „Kasse, Bank“.
Sofern Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, ist diese als Vorsteuer zu behandeln und als Forderung gegen das Finanzamt zu verbuchen, falls der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Kleinunternehmer erfassen dagegen den Bruttobetrag der Gutschrift als Aufwand bzw. Bestandsmehrung und dürfen eventuell ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer ziehen.