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Was ist eine Mahnung?

Eine Mahnung ist ein Dokument, das du als Unternehmer an einen Kunden verschickst, um die Zahlung einer überfälligen Rechnung einzufordern. Gleichzeitig setzt du den Kunden bzw. Schuldner mit damit in Verzug. Dieses Vorgehen ist erforderlich, wenn eine Rechnung nicht innerhalb der von dir festgeschriebenen Frist beglichen wurde. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, kannst du mit Hilfe des Mahnverfahrens eine Maßnahme ergreifen, um die Bezahlung schneller in die Wege zu leiten, da gleichzeitig Mahngebühren anfallen. Die Mahnung wird auch Reminder oder Zahlungserinnerung genannt.

Was ist zu beachten?

Wie du mit ausbleibenden Zahlungen umgehst, ist immer vom jeweils üblichen Umgang mit deinen Kunden abhängig. Nach §286 BGB gerät dein Kunde, der die Zahlung nicht geleistet hat, spätestens 30 Tage nach dem Zugang und damit dem Eintreten der Fälligkeit der Rechnung automatisch in Verzug, auch wenn du keine Mahnung verschickt hast. Im Falle von Unternehmen bzw. im geschäftlichen Kontakt ist es üblich, dass man schriftlich mahnt. Dabei erfolgt in der Regel ein Mahnvorgang mit bis zu drei Stufen. Laut Gesetz muss die Mahnung nicht in Schriftform erfolgen.

Du kannst sie auch mündlich aussprechen, jedoch wird empfohlen immer schriftlich zu mahnen, um im Zweifelsfall einen Beweis vorlegen zu können. Im rechtlichen Sinne ist es zudem nicht zwingend notwendig, drei Mal zu mahnen, da man bereits nach der ersten Mahnung einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen kann. Da es durchaus vorkommen kann, dass eine Rechnung aus Versehen nicht fristgemäß bezahlt wird, kannst du auf die ausstehende Zahlung mit einer Zahlungserinnerung hinweisen.

Diese wird mit freundlicher Wortwahl formuliert, da du deinen Kunden nicht verärgern und die geschäftliche Beziehung nicht unnötig belasten möchtest. Zwar ist diese rechtlich gesehen nicht notwendig und nimmt Kosten und Zeit in Anspruch, wird jedoch in der Praxis gern gesehen und in der Regel auch erwartet.

Der Mahnung bedarf es nicht, wenn…

Im §286 BGB ist nicht nur festgelegt, wann jemand in Verzug gerät, sondern auch, in welchen Fällen keine von Nöten ist.

Den folgenden Wortlaut kannst du im §286 Abs. 2 nachlesen:

Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
  2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist

Was muss in einer Mahnung enthalten sein?

Grundsätzlich gibt es für eine Mahnung keine formalen Vorgaben. Damit steht dir frei, wie du sie formulierst. Um deiner Forderung Wirkung zu verleihen, solltest du die schriftliche Form dennoch der mündlichen vorziehen. Damit dein Kunde direkt erkennen kann, dass es sich beim vorliegenden Dokument um eine Mahnung handelt, solltest du beim Schreiben darauf achten, dass die diese Zahlungserinnerung nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt.

In der Regel wird die erste Mahnung zwar höflich formuliert, da es – wie bereits erwähnt – aus Versehen zu einem Ausbleiben der Zahlung gekommen sein kann. Allerdings sollte ein klarer Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung beziehungsweise den konkreten Zahlungsverzug deines Kunden vorhanden sein. Sind weitere Mahnungen von Nöten, darf deine Formulierung durchaus direkter und dringlicher ausfallen. Geht man von einem dreistufigen Mahnvorgang aus, weist das erste Mahnschreiben freundlich auf die ausstehende Zahlung hin und die zweite wird im Wortlaut schärfer formuliert. Bei der dritten solltest du eine konkrete und strenge Wortwahl anwenden, um deine Forderung und weitere rechtliche Schritte zu verdeutlichen.

Da ein Mahnvorgang in drei Stufen sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, liegt es an dir und der jeweiligen Situation bezüglich deines Kunden, wie du beim Mahnen vorgehst. Entweder du räumst dem Kunden höflicherweise die Zeit ein, um die ausgebliebene Zahlung zu begleichen oder du leitest nach dem ersten Mahnschreiben direkt weitere Schritte ein, sollte die Zahlung weiterhin ausbleiben.

Folgende Angaben sollte ein Mahnschreiben enthalten:

  • Benennung bzw. Kennzeichnung als Mahnung oder Zahlungserinnerung, damit dein Kunde weiß, worum es sich handelt
  • Vollständiger Name und Anschrift deines Unternehmens, also des Gläubigers
  • Vollständiger Name und Anschrift deines Kunden, also des Schuldners
  • Forderungsgrund, also Bezug auf ursprüngliche Rechnung mit Fälligkeitsdatum, Kundennummer, Rechnungsdatum und Rechnungsnummer, damit dein Kunde weiß, worauf du dich beziehst
  • Hinweis auf den ausgebliebenen fristgemäßen Zahlungseingang, den damit eingetretenen Zahlungsverzug sowie den damit einhergehenden Folgen des Verzugs
  • Höhe der ausstehenden Forderung bzw. den Rechnungsbetrag
  • Höhe der Mahngebühren, falls du diese erhebst
  • Festlegung eines konkreten Datums als neues Zahlungsziel
  • Bei Verzugszinsen musst du begründen können, warum du diese geltend machst, wie sich der Zinssatz berechnet und um welchen Zeitraum es geht
  • Angeben zur Umsatzsteuerpflicht, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID deines Kunden
  • Deine Bankdaten, damit der Kunde weiß, wohin er das Geld überweisen muss

Achtung!

Folgender Satz ist bei einem Mahnschreiben zudem üblich: „Wenn Sie die Rechnung in der Zwischenzeit bezahlt haben sollten, betrachten Sie diese Mahnung bitte als gegenstandslos“. Mit unserem Zahlungserinnerung Muster hast du diese immer vorausgefüllt und musst dir keine Gedanken mehr darum machen.

Unser Tipp:

Mit einer Mahnung Vorlage kannst du einfach und schnell eine Mahnung erstellen und sichergehen, dass alle Pflichtangaben enthalten sind.

Was kannst du tun, wenn du eine Mahnung erhältst?

Wenn du eine Mahnung bekommen hast, solltest du als allererstes eine Prüfung vornehmen. Dabei solltest du darauf achten, ob der geforderte Betrag stimmt, ob die Zahlungsfrist richtig vermerkt wurde und ob du wirklich schon im Verzug bist. Um sicher zu gehen, solltest du die Angaben auf dem Mahnschreiben mit deinen Kontoauszügen gegenprüfen. Hast du dieses nämlich unberechtigter Weise erhalten, kannst du das damit beweisen.

Was du auf keinen Fall tun solltest, ist, die Mahnung zu ignorieren, da das schwerwiegende Folgen bis hin zum Schufa-Eintrag und sogar einem Gerichtsverfahren haben kann, was sehr teuer für dich werden könnte und sich negativ auf deine Bonität auswirkt. Generell empfiehlt es sich natürlich, dass du es gar nicht so weit kommen lässt und deine Rechnungen immer fristgemäß bezahlst. Sollte es dennoch wegen Zahlungsausfall vermahnt werden, solltest du wie folgt vorgehen:

Berechtigte Mahnung

Hast du die Mahnung berechtigter Weise bekommen, solltest du in jedem Fall Kontakt zu deinem Gläubiger aufnehmen. In der Regel zeigt sich dieser kulant und man kann schnell eine Lösung finden, die für beide Parteien zufriedenstellend ist.

Unberechtigte Mahnung

Wenn du eine Mahnung erhalten hast und nach der Prüfung festgestellt hast, dass diese unberechtigt ist, solltest du auf jeden Fall schriftlich darauf reagieren. Durch das Zurückweisen  und das schriftliche Dokument hast du einen sicheren Beweis auf deiner Seite. Dieses Vorgehen solltest du generell anwenden, sobald dich unberechtigte Dokumente erreichen. Das gilt zum Beispiel auch, wenn du einen gerichtlichen Mahnbescheid oder einen Bescheid eines Inkassobüros bekommst.

Die Mahnung zurückweisen solltest du auch, wenn du beispielsweise etwas zugeschickt bekommen hast, dass du gar nicht bestellt hast. Die Zurückweisung vermeidet Unklarheiten, wenn jemand angeblich eine offene Forderung gegen dein Unternehmen hat. Dabei solltest du deutlich klarmachen, dass diese Forderung nicht besteht und du die Behauptung daher zurückweist. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, muss nämlich der Mahnende beweisen, dass der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht und der aufgerufene Betrag korrekt ist.

Ab wann erfolgt ein Schufa-Eintrag?

Hast du Forderungen, beispielsweise von Kunden, nicht erfüllt bzw. beglichen, wird dies den Auskunfteien gemeldet und deine Bonitätsauskunft negativ beeinflusst. Findest du in deinen Schufa-Einträgen einen unberechtigten Negativeintrag, solltest du dies direkt bei der entsprechenden Behörde melden. Ansonsten riskierst du eine Verschlechterung deiner Bonität, die du nicht selbst verschuldet hast.

Allgemein gilt die Regelung, dass ein negativer Schufa-Eintrag erfolgen darf, wenn:

  • nach fälliger Forderung mindestens zwei schriftliche Mahnungen bei dir eingegangen sind.
  • beide in einem Abstand von vier Wochen erfolgt sind.
  • du die Forderungen bis zuletzt nicht beglichen hast.
  • mindestens in einer der beiden Mahnungen eine Ankündigung des Negativeintrags erfolgt ist.

Ab wann tritt Inkasso ein?

Wie bereits erwähnt, ist bei Mahnung ein Verfahren aus drei Schritten üblich. Nach einer höflichen Zahlungserinnerung erfolgen bis zu drei Mahnschreiben, bevor die Forderungen an ein Inkassobüro vergeben werden. In der Regel bekommst du also erst ein Schreiben des Inkassobüros, wenn du bereits eine oder mehrere Mahnungen erhalten hast und den entsprechenden Forderungen nicht nachkommst.

Eine gesetzliche Regelung bzw. Verpflichtung dazu gibt es jedoch nicht. Zu einem Inkassoauftrag kann es daher bereits kommen, sobald du dich im Zahlungsverzug befindest. Dazu muss dein Gläubiger nicht einmal gemahnt bzw. eine Zahlungserinnerung an dich verschickt haben. Es genügt das Verstreichen der vereinbarten Zahlungsfrist, also spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung. Hast du nichts anderes vereinbart, tritt diese gesetzliche Regelung in Kraft.

Welche Fristen müssen bei Mahnungen eingehalten werden?

Die Fristen, die für eine Mahnung gelten, sind abhängig von der in deiner Rechnung festgelegten Zahlungsfrist. Dein Kunde gerät in Zahlungsverzug, sobald er eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt hat. Wenn du jedoch auf deiner Rechnung ein Zahlungsziel festgelegt hast, das unterhalb dieser 30 Tage liegt, gerät dein Kunde früher in Verzug. Allerdings gilt grundsätzlich, dass ein Zahlungsverzug nur eintreten kann, wenn die Leistung einwandfrei erbracht oder die Ware einwandfrei geliefert wurde. Gängige Zahlungsziele sind beispielsweise zur Mitte bzw. den 15. Tag eines Monats oder 14 Tage ab Erhalt der Rechnung. Diese Konditionen solltest du für alle deine Kunden einheitlich gestalten und auch in deinen AGB anführen. Generell gibt es keine Vorschriften für die Formulierung oder gültige Fristsetzungen bei Mahnungen.

Die geläufige Handhabe bei der ersten Mahnung ist eine Fristsetzung von zehn bis 14 Tagen. Zahlt dein Kunde den ausstehenden Betrag bis dahin weiterhin nicht, solltest du bei den weiteren Mahnschreiben kürzere Intervalle festlegen. So kannst du bei der zweiten beispielsweise eine Frist von einer Woche und bei der dritten von drei Werktagen setzen. Ab der zweiten Mahnung forderst du Mahngebühren und Verzugszinsen. Außerdem solltest du rechtliche Schritte wie die Übergabe an einen Anwalt oder ein Inkassobüro androhen und um eine prompte Überweisung bitten. Statt eines dritten Mahnschreiben kann auch die direkte Übergabe an das Inkassobüro erfolgen. Dies geschieht je nach Zahlungsziel nach etwa 20 Tagen bis zu einem Monat nach Eintritt des Zahlungsverzugs.

Ab wann können Mahngebühren fällig werden?

Ab der zweiten Mahnung darfst du als Gläubiger Mahnkosten und Verzugszinsen in Rechnung stellen. Je länger dein Schuldner wartet, bis er die Forderungen begleicht, desto höher kannst du die Beträge dafür festsetzen. Zwar verjähren deine Ansprüche erst nach drei Jahren, jedoch kannst du deutlich früher rechtliche Schritte einleiten, weshalb sich das Warten für den Schuldner nicht lohnt. Laut Gesetz gibt es zwar keine Regelung, dass du generell Mahngebühren verlangen kannst, jedoch existiert ein Verzugsschaden. Dieser beinhaltet Kosten, die für dich anfallen, um eine Forderung einzutreiben. Allerdings kann dieser nur geltend gemacht werden, wenn sich dein Kunde auch wirklich im Verzug befindet. Du kannst dich an der vagen Formulierung im Gesetz orientieren, dass Mahngebühren verhältnismäßig sein müssen. In der Praxis kannst du daher zwischen 2,50 € und 7,50 € für jede Mahnung für den zusätzlichen Aufwand und den Mahnungsversand ansetzen.

Mahnung mit Verzugszinsen

Damit es für Schuldner weniger attraktiv ist, bei den Banken Überziehungszinsen zu sparen, indem sie eine schlechte Zahlungsmoral an den Tag legen, wurde der Verzugszinssatz per Gesetz angehoben. Nach §247 BGB wurde dieser mit dem Basiszinssatz verknüpft. Ende Juli 2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. In diesem wurde der Verzugszinssatz für Unternehmer auf neun Prozent über das Niveau des Basiszinssatzes erhöht.

In der Praxis kannst du als Gläubiger deinem Schuldner spätestens nach 30 Tagen Verzugszinsen in Rechnung stellen, falls dieser deine Forderungen nach Ausgangsrechnung nicht bezahlt hat. Den jeweils gültigen Basiszinssatz kannst du bei der Bundesbank einsehen. Willst du die Zinsberechnung taggenau durchführen, rechnest du nicht mit 360, sondern mit 365 Kalender- bzw. Zinstagen. Durch das genannte Gesetz wurde zudem eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro festgesetzt. Damit kannst du als Gläubiger beim Mahnverfahren neben den Verzugszinsen auch diese Verzugspauschale in Rechnung stellen. Dazu musst du auf §288 Abs. 5 BGB verweisen.

Wer muss den Zugang beweisen?

Grundsätzlich gilt, dass für den Zugang einer Mahnung derjenige in der Beweispflicht ist, der sich auf den Verzugseintritt beruft. In der Regel ist dies der Kläger. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass dein Schuldner schlicht und einfach behauptet, er habe das Mahnschreiben nicht erhalten. Dieses Bestreiten ist rechtserheblich, weshalb du den Zugang des Schreibens beweisen musst. Wenn zudem der Zeitpunkt oder die Rechtzeitigkeit des Zugangs relevant ist, musst du zudem den Zeitpunkt nachweisen können, an dem die Mahnung eingegangen ist.

Der Beweisführung hinsichtlich des Zugangs von Mahnungen wird hohe Relevanz beigemessen. Folgenden Zustellungsarten wird kein Anscheinsbeweis zugeschrieben:

  • Postsendungen
  • Telefaxe
  • Standard-Einschreiben
  • Einwurfeinschreiben
  • Einschreiben mit Rückschein

Die beiden letztgenannten können zwar einen Vorteil bei der Beweisführung bieten, jedoch kann es selbst dabei zu Problemen kommen. Beispielsweise kann der Schuldner die Annahme des Einschreibens verweigern oder die Dokumentation des Einwurfs durch das beauftragte Unternehmen nicht ordnungsgemäß erfolgen. Als sicherste Möglichkeiten bietet es sich entweder an, einen Boten zu beauftragen, der sich den Zugang des Schreibens durch den Schuldner schriftlich bestätigen lässt oder die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen.

Kannst du ohne Rechnung gemahnt werden?

Was die Mahnung ohne Rechnung angeht, bist du ganz klar auf der sicheren Seite. Die Antwort auf diese Frage kann man eindeutig mit „Nein“ beantworten! Du kannst eine Mahnschreiben für eine Rechnung nur dann rechtmäßig bekommen, wenn du für eine Bestellung oder in Anspruch genommene zuvor auch eine Rechnung bekommen hast. Diese muss ordnungsgemäß erstellt worden sein und alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten.

Ebenfalls muss dir entweder die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen oder die in den AGB angegebenen Zahlungsbedingungen eingeräumt werden. Solltest du dennoch eine Mahnung erhalten, ohne zuvor eine Rechnung bekommen zu haben, ist diese ungültig. Eventuell geforderte Mahngebühren musst du daher ebenfalls nicht bezahlen. Die Beweispflicht liegt dabei beim Mahnenden, da dir keine Rechnung zugegangen ist. In der Regel ist es für diesen gar nicht oder nur sehr schwer nachweisbar, dass du eine Rechnung erhalten hast und die Mahngebühren daher gerechtfertigt sind.

Wenn solch ein Fall eintreten sollte, solltest du zunächst prüfen, ob du wirklich keine Rechnung vorliegen hast. Ist keine Rechnung vorhanden, solltest du zunächst den Kontakt zum Unternehmen aufnehmen, das die Mahnung ausgestellt hat und die Sache klären. In den meisten Fällen liegt ein Versehen vor und das Unternehmen hat schlicht und einfach vergessen, dir zuvor eine Rechnung zu schicken. Außerdem solltest du schriftlichen Widerspruch gegen die geforderten Mahngebühren einlegen.

Gültigkeit ohne Unterschrift

Wenn es um das Thema Unterschriften geht, gilt bei Mahnungen dieselbe Regelung wie für Rechnungen. Beide Dokumente müssen, bis auf Sonderfälle bei Honorarforderungen von Anwälten und Steuerberatern, nicht unterschrieben werden. Für Mahnschreiben gilt diese Regelung ohnehin verstärkt, da du nicht in der Pflicht bist, diese auszustellen. Sie gelten daher eher als Serviceleistung zur Kundenbindung trotz Zahlungsverzug und sind lediglich gängige Praxis. Möchtest du deiner Forderung Nachdruck verleihen, kannst du die Mahnung individuell gestalten. Eine Unterschrift unterstreicht die direkte Ansprache und zeigt, dass du dich um diesen Fall persönlich kümmerst. Wenn der Empfänger dich persönlich kennt, kann das helfen, dass direkt auf das Schreiben reagiert wird und du die Zahlung schneller bekommst.

Anwaltsmahnung

Bei einem Mahnverfahren ist es gängige Praxis, dass nach mehreren Mahnungen ein Anwalt oder ein Inkassobüro eingeschaltet wird. Diese Instanzen setzen dann weitere Mahnschreiben auf, bevor es zum gerichtlichen Mahnverfahren kommt. Wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, stellt sich die Frage, ob du deinem Schuldner die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung stellen kannst. Da dieser keinen Einfluss auf den Umfang der Arbeit des Anwalts und die daraus resultierenden Gebühren nehmen kann, hat sich der Bundesgerichtshof mit dieser Fragestellung befasst.

Das Ergebnis war, dass der Schuldner die vollen Kosten für den Anwalt tragen muss, den du als Gläubiger aufgrund deiner Forderungen eingeschaltet hast. Daher empfiehlt es sich für Schuldner immer, auf Mahnschreiben direkt zu reagieren, da sich durch persönlichen Kontakt in den meisten Fällen eine Lösung finden lässt, mit der beide Parteien zufrieden sind.

Miete & Nebenkosten

Solltest du als Unternehmer beispielsweise Büroräume gemietet haben, musst du die Miete dafür in der Regel bis zum Dritten eines Monats im Voraus bezahlen. Es sei denn, du hast mit dem Vermieter etwas anderes ausgemacht. Ansonsten befindest du dich im Mietrückstand. In der Praxis heißt das, dass du auch am dritten Werktag noch die Überweisung bei der Bank in Auftrag geben kannst. Der Samstag gilt dabei nicht als Werktag. Zahlst du in zwei Monaten, die aufeinander folgen, deine Miete nicht, kann dir dein Vermieter rechtmäßig fristlos kündigen.

Doch zunächst hat dieser die Möglichkeit, dir eine Mahnung zu schreiben, sobald du dich im Mietrückstand befindest. Damit wird laut Mietrecht das Verhalten des Mieters in der Mietwohnung oder dem Haus durch den Vermieter gerügt. In einem Mahnschreiben wird in der Regel dazu aufgefordert, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen. Im Falle eines Mietrückstandes wirst du also zum Handeln aufgefordert, die versäumte Zahlung nachzuholen und diese in Zukunft pünktlich nach Vereinbarungen laut Mietvertrag zu begleichen. Ansonsten drohen dir eine Unterlassungsklage oder im schlimmsten Fall eben eine fristlose Kündigung.

Bei den Nebenkosten kommst du dann nach §286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn du nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Nebenkostenabrechnung diese begleichst. Grundsätzlich ist in diesem Falle eine Mahnung nicht zwingend notwendig, da dein Vermieter in der Abrechnung ausdrücklich auf die Folgen eines Verzugs hinweisen muss. Damit du nicht in Verzug gerätst, kannst du deinem Vermieter auch bei der Bank eine Einzugsermächtigung einräumen. Im Mietvertrag ist aufgrund der festgehaltenen Treuepflicht zudem geregelt, dass dich der Vermieter darauf hinweisen muss, wenn eine Belastung deines Kontos ansteht.

Mahnung für Kraftfahrzeugsteuer

Solltest du für dein Geschäftsfahrzeug oder deinen Fuhrpark vergessen haben, die Kfz-Steuer zu bezahlen, wird die zuständige Behörde mittels einer Mahnung versuchen, die säumigen Steuern einzutreiben. Diese fordert dich auf, den Betrag für die Steuer schnellstmöglich zu bezahlen. Machst du das nicht, folgt innerhalb von etwa zwei bis vier Wochen die zweite und wiederum nach einem ähnlichen Zeitraum die letzte, dritte Mahnung. Hat dies nicht zum Erfolg geführt, wird das Finanz- oder Zollamt versuchen, das Geld per Zwangsvollstreckung einzutreiben.

Seit 2009 musst du dir hinsichtlich der Kfz-Steuer keine Sorgen mehr machen. Wenn du ein Auto zulassen möchtest, kannst du das seit genanntem Jahr nämlich nur dann, wenn du bei der Zulassungsstelle deine Kontodaten hinterlegst und dem entsprechenden Lastschriftmandat zustimmst. Die Steuerbeträge werden dadurch entweder jedes Quartal oder einmal im Halbjahr automatisch abgebucht. Ist dein Konto zum jeweiligen Zeitpunkt nicht gedeckt, gilt die Kfz-Steuer als nicht bezahlt.

Mahnung für nicht bestellte Ware

Es kann vorkommen, dass du als Unternehmer Waren zugeschickt bekommst, die du nicht bestellt hast. Dazu bekommst du eine Rechnung ausgestellt und wenn du diese nicht bezahlst, folgen Mahnungen oder unter Umständen sogar ein Mahnbescheid. Wenn du die Waren wirklich nicht bestellt hast, bist du keinen rechtsgültigen Vertrag eingegangen und musst diese auch nicht bezahlen. Allerdings darfst du diese je nach Art der Ware sogar nutzen oder verbrauchen. Du musst nicht bestellte Waren auch nicht zurücksenden, geschweige denn für Beschädigungen haften, selbst wenn du diese verschuldet hast.

Solange kein Mahnbescheid bei dir eingeht, bist du nicht verpflichtet, in irgendeiner Weise zu handeln. Erst wenn dies geschieht, musst du auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings Vorsicht geboten, da das Unternehmen, welches die Waren an dich verschickt hat, Ansprüche geltend machen kann. Beispiele für solche Fälle wären, wenn die Ware eigentlich für jemand anderes bestimmt war und das für dich als Sendungsempfänger erkennbar war. Also wenn etwa mehrere Personen mit dem gleichen Namen im gleichen Gebäude leben oder arbeiten.

Auch wenn das Unternehmen davon ausgehen kann, dass die Waren tatsächlich bestellt wurden und du den entstandenen Irrtum hättest erkennen können bzw. das sogar getan hast. Tritt solch ein Fall ein, solltest du auf jeden Fall Kontakt mit dem entsprechenden Unternehmen aufnehmen und eine Aufforderung zur Abholung der Waren aussprechen. Wenn du die Waren zurücksenden sollst, muss der Versender in diesem Fall die Rücksendekosten tragen.