Was sind die Unterschiede zwischen Proforma- und Handelsrechnungen?
Generell gilt, dass für jeden Export in sogenannte Drittländer, die außerhalb der EU liegen, eine Handelsrechnung ausgestellt werden muss. Bei Warensendungen, die für das Handelsgeschäft keinen Handelswert haben, muss zumindest eine Proforma Rechnung vorliegen. Darin liegt der Unterschied zwischen beiden Rechnungsarten begründet.
- Für Waren mit Handelswertmuss man eine Handelsrechnung ausstellen
- Für Waren ohne Handelswert muss man eine Proformarechnung ausstellen
Welcher Wert muss bei einer Proforma Rechnung angegeben werden?
Willst du sie zur Verzollung nutzen, muss der angegebene Betrag zwingend dem tatsächlichen Wert der Ware entsprechen. Bei Mustersendungen musst du darauf achten, dass die Höchstmenge für die Ware bei 5 Stück liegt und der Warenwert 50 Euro nicht übersteigen darf.
Du musst dir bewusst sein, dass dein Kunde als Empfänger der Warensendung zollbeteiligt und damit verantwortlich für die Korrektheit und Vollständigkeit der Angaben ist und nicht du als Versender bzw. Ersteller der Rechnung.
Um die Umsatzsteuer für die Einfuhr und die Zölle zu umgehen oder zu verringern, wird häufig ein geringerer Wert als der tatsächliche Warenwert angegeben. Basiert eine Verzollung auf einem falsch angegebenen Warenwert auf der Proformarechnung, kannst du wegen Steuerhinterziehung belangt werden. In einer Berichtigung kannst du den Wert der Ware nachträglich korrigieren. Ansonsten haftest du als Geschäftsführer deines Unternehmens unmittelbar.
Wird eine Proformarechnung mit oder ohne Umsatzsteuer erstellt?
Du bist nach §14 Abs. 2 Nr. 2 UStG verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Steuer auszustellen, nachdem du eine Ware geliefert oder eine Leistung erbracht hast. Da eine Proformarechnung allerdings vor der ausgeführten Leistung erstellt wird, ist eine Ausstellung ohne Ausweis der Umsatzsteuer möglich. Wenn du den Betrag vereinnahmst, der auf der Rechnung ausgewiesen ist, handelt es sich um eine Anzahlung, also eine Zahlung, bevor die Leistung ausgeführt wurde. Nach §13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG wird eine Anzahlung hinsichtlich der Umsatzsteuer besonders behandelt. Bereits wenn du das Entgelt vereinnahmst, entsteht die Steuer. Den erhaltenen Betrag musst du als erhaltene Anzahlung mit Umsatzsteuer verbuchen.
Es ist wichtig, dass du die Proformarechnung als solche eindeutig kennzeichnest, damit sie als Vorausrechnung kenntlich gemacht wird und eine Leistung betrifft, die noch nicht erbracht wurde. Ist dies nicht erkennbar, schuldest du die Umsatzsteuer aus der Vorausrechnung per se dem Finanzamt. Zudem solltest du vermerken, dass sie nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, da sie keine Rechnung im Sinne des §14, 14a UStG ist.