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Wenn du deine Produkte oder Dienstleistungen im EU-Raum oder weltweit vertreibst, solltest du dich mit dem Reverse-Charge Verfahren näher beschäftigen. Denn dabei geht es um die Behandlung und Verrechnung der Umsatzsteuer, die du auf deiner Rechnung geltend machen musst. Oder eben gerade nicht. Doch wie funktioniert Reverse Charge? Alles, was du darüber wissen musst, haben wir dir hier zusammengestellt.

Definition: Was ist Reverse Charge?

Normalerweise musst du als Unternehmer die Umsatzsteuer, die du auf der Rechnung ausweist, ans Finanzamt weiterleiten. Die Umsatzsteuer, die du aufgrund deiner Eingangsrechnungen selbst bezahlst, kannst du wiederum als Vorsteuer davon abziehen. Beim Reverse Charge Verfahren geht es darum, dass nicht du, sondern der Leistungs- oder Warenempfänger diese Umsatzsteuer bezahlen muss.

Das nennt man auch „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“. Das bedeutet, dass du in den Fällen, in denen du das Reverse Charge Verfahren anwenden darfst, nur die Nettosumme in Rechnung stellen und der Kunde hat die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt zu tragen.

Grundlagen für Reverse Charge

Entstehung

Das Reverse-Charge-Verfahren wurde ursprünglich dafür entwickelt, dass ausländische Unternehmen im Inland steuerpflichtige Umsätze erbringen können. Daher wurde es in Deutschland am 01.01.2002 eingeführt und im Umsatzsteuergesetz (§ 13b UstG) verankert.

Seither verbesserte es sich laufend weiter und bezog sich nach und nach auf Spezialfälle wie Bauleistungen oder der Lieferungen von Gas/Elektrizität. Später kamen umfassende Änderungen dazu, die die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2009 im Rahmen des Mehrwertsteuerpaktes 2010 umsetzen mussten.

Bedeutung

Da die deutschen Leistungsempfänger die Umsatzschuld tragen müssen, ist die Abführung an das Finanzamt erheblich vereinfacht. Vor allem ist der Aufwand für alle Beteiligten geringer und das Finanzamt hat zudem ein Instrument, um gegen Umsatzsteuerbetrug vorzugehen.

Drittland Reverse Charge

Wo gilt Reverse Charge? Hier musst du unterscheiden, ob das leistende Unternehmen in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Drittland außerhalb der EU sitzt. Der zollrechtliche Begriff „Drittland“ bezieht sich nämlich auf alle Nichtmitgliedstaaten der EU und das sind bei unserem Warenverkehr häufig USA oder China.

In den Drittländern gibt es keine einheitlichen Regelungen wie in der EU, daher entscheidet jeweils das nationale Recht des belieferten Landes, was mit der Steuer passiert. Wenn du eine Lieferung aus einem Drittland nach Deutschland erhältst, ist es einfacher, da du die Steuer dann abführen musst.

Risiken durch Reverse Charge

Beim Reverse Charge Verfahren gibt es viele Vorschriften und unterschiedliche nationale Gesetze weltweit. Daher kann es immer wieder zu Problemen kommen – hauptsächlich dazu, dass du versehentlich die Steuer berechnest oder nicht berechnest.

Typische Fehler bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

Einige typische Fehler, die dir unterlaufen könnten, haben wir hier zusammengestellt:

  • Fehler bei der Rechnungserstellung wie beispielsweise fehlende Angaben (Steuernummer) oder falsche Angaben bei der Adresse (die Adressen sind im Ausland manchmal komplizierter als bei uns).
  • Problematisch wird es auch, wenn du Rechnungen korrigierst oder stornierst, die mit dem Reverse Charge Verfahren verknüpft sind. Unter Umständen führt das zur Verwirrung und zur Nichtakzeptanz der Rechnungen beim Finanzamt – oder natürlich beim Kunden.
  • Ungünstig ist es, wenn du versehentlich die Steuer berechnest, obwohl der Empfänger sie ja gar nicht zahlen muss.
  • Und natürlich ist es ein typischer Fehler, den notwendigen Zusatz, der auf das Reverse-Charge-Verfahren hinweist, nicht auf der Rechnung zu notieren.

Ein Kunde, den du häufig mit den typischen Fehlern in Rechnungen konfrontierst, wird mit der Zeit daran zweifeln, dass du ein seriöser Geschäftspartner bist. Bei Fragen und Problemen im Bereich des Reverse-Charge-Verfahrens kannst du dich aber jederzeit online oder persönlich bei deiner zuständigen IHK informieren, die dir gerne weiterhilft.

Unser Tipp:

Wenn du eine Buchhaltungssoftware nutzt, kannst du bei der Rechnungserstellung anklicken, ob du das Reverse-Charge-Verfahren anwendest. Die Software erstellt automatisch eine korrekte Rechnung für dich.

Funktionsweise von Reverse Charge

Die Funktion und Abwicklung sind sehr einfach. Du stellst dem Kunden den Nettobetrag ohne Umsatzsteuer in Rechnung und der Kunde bezahlt die Steuer ans Finanzamt. Wenn du eine Rechnung bekommst, läuft es genauso. Du bekommst die Nettorechnung und zahlst die Steuer an dein Finanzamt. Vergiss nicht, dass diese mit der Vorsteuer verrechenbar ist.

Vorteile des Verfahrens

Der größte Vorteil ist die Vereinfachung für das Finanzamt und das leistende Unternehmen. Es spart in beiden Fällen einen großen Verwaltungsaufwand ein. Vor allem entfällt der enorme Aufwand für das deutsche Finanzamt, seine Ansprüche im Ausland zu vollstrecken. Außerdem kann es einen Umsatzsteuerbetrug viel einfacher verhindern.

Für ausländische Unternehmen ist es eine besondere Erleichterung, da es sich nicht mit dem deutschen Finanzamt auseinandersetzen muss. Für den Leistungsempfänger ist es deshalb vorteilhaft, weil er die Umsatzsteuer nicht bis zur Verrechnung und Erstattung mit dem Finanzamt vorstrecken muss.

Was sind Reverse Charge Leistungen?

Darunter versteht man die Leistungen, für die das Umsatzsteuergesetz das Verfahren erlaubt. Beispielsweise Katalogleistungen. Diese sind einzeln aufgezählt in § 13 b UStG. Mehr darüber erfährst du im nächsten Abschnitt.

Auswirkungen von Reverse Charge

Was bringt Reverse Charge für die Beteiligten? Wie bereits bei den Vorteilen weiter oben angesprochen, ist das Verfahren im Wesentlichen eine enorme Vereinfachung des Verwaltungsaufwands. Zudem hat das Finanzamt den Vorteil, dass durch dieses Verfahren ein Steuerbetrug verhindert werden kann. Außerdem muss das Finanzamt keine Vorsteuerbeträge mehr an die Empfänger als Leistungsschuldner auszahlen, sondern kann diese bequem mit den Umsatzsteuerzahlungen verrechnen.

Das Umsatzsteuergesetz

Zentral wichtig für das Reverse-Charge-Verfahren sind die Vorschriften aus §§ 13 ff UstG. Hauptsächlich die Aufzählung der Leistungen musst du im Falle einer Unsicherheit genau prüfen, um festzustellen, ob deine Rechnungsposition in diesen Anwendungsbereich fällt.

Wer zahlt wann welche Steuern im Reverse-Charge-Verfahren?

Die Informationen, wer wann und wofür (Anwendungsbereich) bezahlt, findest du in den folgenden Paragrafen:

  • 13 UstG: Entstehung der Steuer (-> wofür entsteht die Umsatzsteuer)
  • 13 a UStG: Steuerschuldner (-> Wer ist in den Fällen von § 1, 6, 14c, 25 b und 4 Steuerschuldner) Beim Reverse Charge Verfahren ist der Empfänger Steuerschuldner.
  • 13 b UStG: Leistungsempfänger als Steuerschuldner. Hier werden in Absatz 2 alle Lieferungen und Leistungen aufgezählt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlen muss. Beispiele hierzu sind weiter unten aufgeführt.
  • 13 c UStG: Haftungsfragen (-> bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen)

Beispiele 

  • 13 b sieht unter anderem folgende Lieferungen vor:
  • Werklieferungen und Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens
  • Lieferungen von sicherungsübereigneten Grundstücken (außerhalb einer Insolvenz)
  • Bauleistungen ohne Planungs- und Überwachungsleistungen.
  • Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325/1000
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen

Anforderungen an die Eingangsrechnung 

Die Rechnung ist besonders wichtig, weil die steuerpflichtigen Umsätze mit der Ausstellung der Rechnung entstehen. „Spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats“.

Die Anforderungen und Pflichtangaben ergeben sich aus § 14 (4) UStG wie für gewöhnliche Rechnungen. Zusätzliche Anforderungen kommen wegen des Sitzes im Ausland noch nach § 14a (5) UStG dazu. Besonders wichtig ist der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren und die Angabe der USt-ID von dir und deinem Kunden. Außerdem darf die Rechnung nur netto ausgestellt sein! Den Hinweis kannst du beispielsweise mit dem Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anbringen.

Voraussetzungen von Reverse Charge

Die Voraussetzungen liegt immer bei einem im Inland steuerbaren Umsatz vor, beispielsweise wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Es ist eine Werklieferung oder sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmens.
  • Es geht um Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen.
  • Es handelt sich um eine B2B- Leistung des ausländischen Unternehmens.

Du musst immer unterscheiden, wer dein Vertragspartner ist, also ob dieser im Ausland oder im Inland sitzt. Wenn deutsche Firmen mit ausländischen Unternehmen Lieferverträge (nach Deutschland) abschließen, müssen sie die Steuer übernehmen.

Verträge mit im Ausland ansässigen Firmen

Laut Definition sitzt der Vertragspartner dann im Ausland, wenn er in Deutschland weder einen Wohn- noch Firmensitz oder seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob er faktisch im EU-Ausland oder Drittland sind. Der Nachweis kann manchmal problematisch sein, sodass das Unternehmen eine „Ansässigkeitsbescheinigung“ bei dir vorlegen sollte.

Ein solches Unternehmen kann Werklieferungen in Deutschland an dich übergeben, beispielsweise handelt es sich dabei um Bauleistungen durch ausländische Firmen. Dazu kommen auch Dienstleistungen, die hier steuerbar und steuerpflichtig sind. Dies können Restaurantleistungen oder künstlerische Leistungen, aber auch die kurzzeitige Vermietung von Beförderungsmitteln sein

Verträge mit im Inland ansässigen Firmen

Interessanterweise gilt seit 2004 das Reverse-Charge-Verfahren auch für inländische Firmen. Allerdings sind davon Bauleistungen betroffen, sowie Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen. Das betrifft dich also hauptsächlich, wenn du im Baugewerbe tätig bist. Aber seit 2011 auch, wenn du mit Industrieschrott, Altmetallen, Goldhandel oder Gebäudereinigung zu tun hast.

Anwendungsbereiche des Reverse-Charge-Verfahrens

Im EU-Raum ist das Reverse-Charge-Verfahren mit der innergemeinschaftlichen Lieferung bekannter und einfacher als im restlichen Ausland. Häufig betroffen sind deutsche Unternehmen auch vom Reverse Charge in der Schweiz und den USA. Daher schauen wir uns einmal zwei Beispiele dazu an.

Anwendungsbeispiel von Reverse Charge in der Schweiz

Das Reverse-Charge-Verfahren in der Schweiz ist im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) geregelt. Im Gegensatz zu früher ist mittlerweile kein Mindestumsatz für die Steuerpflicht ausländischer Unternehmen mehr vorgeschrieben.

Wenn du aus Deutschland etwas in die Schweiz lieferst, kannst du deine Rechnung mit einer CH-MwSt. ausstellen und später deine Vorsteuer in der Schweiz geltend machen. Umgekehrt: wenn du einen Schweizer Dienstleister damit beauftragst, dein Webseite mit neuen Texten zu bestücken, erhältst du von dort eine Rechnung ohne Umsatzsteuer und bist selbst Steuerschuldner.

Anwendungsbeispiel von Reverse Charge in den USA

Bei einer Leistung, die du aus den USA erhältst, ist es im Prinzip ähnlich. Als Leistungsempfänger bekommst du eine Netto-Rechnung aus den USA, auf der keine Steuer ausgewiesen ist und du wirst in Deutschland steuerpflichtig.

Wenn du eine Rechnung in die Vereinigten Staaten schickst, dann muss sich diese Rechnung nach den dortigen Gegebenheiten richten. Theoretisch musst du dich dort registrieren lassen und wirst in den USA umsatzsteuerpflichtig. Da sich dort die Gesetzgebung allerdings sogar von Bundesland zu Bundesland unterscheidet, kann dir niemand einen pauschalen und allgemeingültigen Tipp dazu geben.

Daher musst du dich notfalls beim Leistungsempfänger oder auch der IHK erkundigen, wie du deine Rechnung ins Ausland korrekt gestalten musst. Auch ein Steuerberater kann dich individuell in diesen Fällen beraten. Das deutsche Gesetz schreibt dir hingegen nichts Besonderes vor. Empfehlenswert ist aber ein Hinweis wie „nicht im Inland steuerbarer Umsatz“.

Reverse Charge Verfahren bei Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig. Insofern ist das Reverse-Charge-Verfahren eigentlich uninteressant. Allerdings gibt es im Ausland keine entsprechende Kleinunternehmerregelung. Den dortigen Behörden sind die deutschen Einteilungen leider egal.

Wenn du also im Ausland jemanden beauftragst (Warenkauf, Dienstleistung), dann musst du trotzdem die Steuer an das deutsche Finanzamt abführen, obwohl du keine Vorsteuer geltend machen kannst. Aufgrund der fehlenden Kleinunternehmer-Regelung außerhalb von Deutschland kann es außerdem sein, dass du im Ausland steuerpflichtig wirst. Daher musst du dich unbedingt entsprechend beraten lassen und dir eine Umsatzsteuer-ID zulegen. Diese bekommst du beim Bundeszentralamt für Steuern.

Eine Reverse-Charge Rechnung schreiben

Wenn du eine Reverse Charge Rechnung in die EU oder ein Drittland ausstellst, musst du einige Punkte beachten:

  • Die gesetzlichen Pflichtangaben, die für alle Rechnungen gelten. Diese ergeben sich aus 14 (4) UStG für gewöhnliche Rechnungen. Ergänzend kommen die Vorschriften nach § 14a (5) UStG hinzu.
  • Den Hinweis „Reverse Charge“ auf der Rechnung vermerken (Formulierungstipps folgen weiter unten.)
  • Die Umsatzsteuer entweder nicht ausweisen oder mit 0,00 Euro angeben.
  • Immer die Umsatzsteuer-ID deiner Firma und des Kunden/Leistungsempfängers angeben.

Formulierung von Reverse Charge

Für den Hinweis auf Reverse Charge hast du verschiedene Möglichkeiten. Das hängt auch vom Lieferland ab. Der Hinweis wird ausdrücklich von § 14a Absatz 5 UStG gefordert. Dort wird allerdings nicht vorgeschrieben, mit welchen Worten du den Hinweis anbringen musst. Das reicht von ganz kurzen bis ausführlichen Formulierungen und zwar sowohl auf Deutsch als auch in der Landessprache des Empfängers oder mindestens auf Englisch (Handelssprache).

Musterrechnung von Reverse Charge 2019

Musterrechnungen, die den Aufbau und beispielhafte Formulierungen erklären, findest du überall online im Netz.

Einige Hinweise könnten beispielsweise lauten:

  • Reverse Charge
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • Der Rechnungsausweis erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend der Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) greift. Die Umsatzsteuer ist vom Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen.
  • Local VAT applicable
  • VAT due to the recipient
  • Recipient is liable for VAT
  • recipient liable to pay VAT

Reverse Charge buchen

Bei der automatischen Verbuchung sind professionelle Buchungsprogramme besonders hilfreich, da dort in den meisten Fällen ein eigener Steuerschlüssel für solche Fälle hinterlegt ist. Dort gibt es dann die Konten „Vorsteuer nach § 13b UStG 19%“ und „Umsatzsteuer nach § 13 b UStG 19%“. Im SKR03 wären dies die Konten 1577 und 1787, im SKR04 die Konten 1407 und 3837.

Die Lieferung eines ausländischen Unternehmens in deine Firma würde als wie folgt verbucht werden:

(Sollkonto beispielsweise Bauleistung)                      1.000 €

und Vorsteuer nach § 13b UStG 19%                           190 €

An

Kreditorenkonto 1.000 €                                              1.000 €

und Umsatzsteuer nach § 13 b UStG 19%                     190 €

Fazit

Das Reverse Charge System bringt zwar einige Vereinfachungen mit sich, hilft aber hauptsächlich dem Staat dabei, Steuerbetrug und Auslandsvollstreckungen zu vermeiden. Für dich als Rechnungssteller und Rechnungsempfänger sind die Regelungen meist unübersichtlich. Du musst immer prüfen, ob die Ware oder die Dienstleistung unter das Verfahren fällt und wie es im Drittland nach dortigem Recht geregelt ist.

Bei solchen Sonderfällen ist es daher gut, wenn du zum einen mit einem professionellen Buchhaltungsprogramm arbeitest und zum anderen einen guten Steuerberater hast. In diesem Fall ergänzen sich System und Steuerberater hervorragend und können dir die höchstmögliche Sicherheit bei der Rechnungsstellung bieten.